§ 102 Abs 1 lit b WRG (Bewilligungsverfahren, Parteistellung, Inhaber bestehender Rechte, die durch zu bewilligendes Vorhaben berührt werden)
§ 42 Abs 1 AVG (Präklusion, Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Verhandlungsbeginn oder während der Verhandlung vorgebracht wurden; Präklusionsfolgen beziehen sich nur auf das Recht, nicht auch auf die Begründung)