§ 13 Abs 3 AVG (Formgebrechen schriftlicher Anbringen, Auftrag zur Behebung innerhalb angemessener Frist, Frist dient zur Vorlage vorhandener und nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen)
§ 68 Abs 1 AVG (Identität der Sache, Identität zwischen einem im öffentlichem Interesse ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens)