§ 9 Abs 3 ZustellG (Eingabe mehrerer Personen, Zustellung an den Erstgenannten man-gels Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten; Zustellung an alle Einschreiber in einem Schriftstück)
ZustellG (Zustellung an mehrere Personen, eine Sendung; keine wirksame Zustellung für alle, Heilung durch tatsächliches Zugehen; Übernahme des Schriftstücks durch die Zweitbeschwerdeführerin)