§ 67a Abs 1 Z 2 AVG (Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; subsidiäres Rechtsmittel, keine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechts; keine Bekämpfung der Schubhaft, eigene Beschwerdemöglichkeit nach dem FrG)
§ 51 FrG (Schubhaftbeschwerde an den UVS)