Art 139 Abs 6 B-VG (Verordnungsprüfung, Aufhebung, Wirkung; Beseitigung einer nicht auf den Beschwerdeführer anwendbaren Ausnahme; Anwendung der Grundregel im Anlassfall, Deckung des Bescheids auch nach Wegfall der andere Sachverhalte begünstigenden Ausnahme; Abweisung der Beschwerde)