§ 4 Abs 1 lit b IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Führung, Berechtigung, Berufspraxis, Nachweis höherer Fachkenntnisse erst ab Tag der Reifeprüfung, vorangehende Berufspraxis, Anerkennung, keine)
VwGH 28.01.1997, 95/04/0025
Da vom Bf höhere Fachkenntnisse erst ab dem 24. 6. 1994, dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, nachgewiesen wurden, konnte die bel Beh die bis zur erfolgreichen Ablegung seiner Reifeprüfung ausgeübte Tätigkeit nicht als solche iSd § 4 Abs 1 Z 1 lit b IngG anerkennen.