§ 9 Abs 2 TWG (Geltendmachung von Leitungsrechten an fremden privaten Liegenschaften; Bekanntgabe der beabsichtigten Herstellungen erforderlichenfalls unter Beigabe einer Planskizze; keine genaue Beschreibung der Leitung erforderlich)
§ 10 Abs 4 TWG (Einwendungen gegen die Geltendmachung des Leitungsrechtes; Möglichkeit des Leitungsberechtigten, Einwendungen Rechnung zu tragen und geplante Herstellung zu ändern)