§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Entziehungsgründe gemäß gemäß Abs 1 Z 2, Absehen, keiner bei weiter offenen Forderungen nach Aufhebung des Konkurses)
VwGH 10.12.1996, 96/04/0223
Gegen den Bf bestehen nach Aufhebung des Konkurses weiter offene Forderungen, die von ihm - wie er hofft - in der Zukunft allmähl abgedeckt werden. Ein solcher Sachverhalt ist aber keine geeignete Grundlage für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 2 GewO 1994.