§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Entziehungsgrund gemäß Abs 1 Z 2, Absehen, vorwiegendes Gläubigerinteresse)
§ 87 Abs 3 GewO 1994 (Entziehung für bestimmte Zeit, Sicherung eines später einwandfreien Verhaltens; keine bei Nichtvorliegen vorwiegenden Gläubigerinteresses)