§ 38 Abs 3 Z 2 BDG 1979 (Versetzung, Besetzungsinteresse)
BerK 02.06.1997, GZ 22/9-BK/97
Der bish ArbPl des BW, der Absolvent der Militärakademie ist, ist der VGr A 2 und in dieser der Grundlaufbahn zugeordnet. Der BW war daher bisher nicht auf einem für einen Soldaten vorgesehenen ArbPl verwendet. Der durch die Versetzung zugewiesene ArbPl ist der VGr M BO 2 und in dieser der FGr 1a zugeordnet.