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BerK 2. Juni 1997, GZ 22/9-BK/97

JudikaturZfV 1997/46ZfV 1997, 694

§ 38 Abs 3 Z 2 BDG 1979 (Versetzung, Besetzungsinteresse)

BerK 02.06.1997, GZ 22/9-BK/97

Der bish ArbPl des BW, der Absolvent der Militärakademie ist, ist der VGr A 2 und in dieser der Grundlaufbahn zugeordnet. Der BW war daher bisher nicht auf einem für einen Soldaten vorgesehenen ArbPl verwendet. Der durch die Versetzung zugewiesene ArbPl ist der VGr M BO 2 und in dieser der FGr 1a zugeordnet.

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