Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; unmittelbarer, aktueller Eingriff, keiner; übergeleiteter Bebauungsplan, der nur insoweit anzuwenden, als nicht mit neuem Gesetz in Widerspruch; Bestimmung des Rechtseingriffes erst durch einen Verwaltungsakt)