§ 16 Abs 2 und 3 OÖ JagdG (Jagdausschuss; Bestellung der Mitglieder; Zuständigkeit zur Bestellung; Gesamtheit der Grundeigentümer; Organkreation/Organbestellung in Selbstverwaltungskörpern)
VfGH 21.06.1996, G 207/94
Der ASt erblickt die Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs 2 und 3 OÖ JagdG in deren Verstoß gegen die verfgesgew Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Dadurch, dass die Befugnis zur Bestellung der Mitglieder des Jagdausschusses, der als maßgebl Organ der von der Gesamtheit der Grundeigentümer eines genossenschaftl Jagdgebietes gebildeten Jagdgenossenschaft tätig wird, nicht den Eigentümern (Jagdgenossen), sondern der Gd-Vertretung und dem Ortsbauernausschuss zukomme, werde das eng mit dem Eigentumsrecht verbundene „Recht auf Organkreation“ verletzt. Unter Hinweis auf 8644/1979 hält es der ASt schließl für gleichheitswidrig, wenn ein Organ eines SVTr, wie hier der Jagdausschuss einer Jagdgenossenschaft, von den Mitgliedern des SVTr, also von den Jagdgenossen, nicht autonom bestellt wird.