§ 94 Abs 2 NÖ GO (Auflösung des Gemeinderates durch die Landesregierung, weil weniger als zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt sind; sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Regelung zu jener der [freiwilligen] Selbstauflösung des Gemeinderates; zulässige Zeitpunkte der Auflösung durch Landesregierung)
VfGH 13.06.1996, B 2164/95