§ 7 Abs 2 ZDG (Dauer des ordentlichen Zivildienstes; Mindestdauer; kein Wiederaufleben bereits erloschener Verpflichtung zur Zivildienstleistung; zeitlicher Anwendungsbereich)
VwGH 01.10.1996, 95/11/0083
Die Verpflichtung des Bf zur Leistung des ordentl Zivildienstes ist mangels zuvor erfolgter Zuweisung mit Vollendung des 35. Lebensjahres, somit mit 6. 5. 1992 erloschen. In diesem Zeitpunkt stand keine dem § 7 Abs 2 ZDG idF der ZDG-Nov 1994 entsprechende ges Best in Kraft. Insoweit sich die bel Beh offensichtl auf sie (im Hinblick auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes in der Begründung des angef B stützt, ist ihr zu entgegnen, dass diese Best nicht so verstanden werden kann, dass dadurch eine vor dem 1. 1. 1994 erloschene Verpflichtung zur Zivildienstleistung wieder auflebt (vgl das hg Erkenntnis 21.10.1994, 94/11/0139). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.