§ 36a WG (Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes; Auswirkung der gänzlichen Ableistung des Präsenzdienstes auf anhängige Verfahren)
VwGH 29.10.1996, 94/11/0237
Der Bf hat den ordentl Präsenzdienst zur Gänze geleistet. Er kann daher durch den angef B, mit dem sein A auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentl Präsenzdienstes abgewiesen worden war, in seinem subj Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentl Präsenzdienstes nicht mehr verletzt sein. Die Beschw ist demnach gegenstandslos geworden, weshalb das BeschwVerf gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen war.