§ 31a Abs 5 lit b Z 2 WRG (Lagerung wassergefährdender Stoffe, Bewilligung, Zuständigkeit des Bürgermeisters für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden; Behörde zweiter Instanz ist Landeshauptmann)
§ 31a Abs 5 lit b Z 2 WRG (Lagerung wassergefährdender Stoffe, Bewilligung, Zuständigkeit des Bürgermeisters für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden; Behörde zweiter Instanz ist Landeshauptmann)