§ 138 Abs 2 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag; Antrag auf Erstreckung der Erfüllungsfrist, Zurückweisung)
VwGH 29.10.1996, 96/07/0148
Nach stRsp des VwGH ist ein A um Erstreckung einer in einem wasserpol Auftrag gesetzten Erfüllungsfrist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden B zu werten, der von der Beh zurückzuw ist, wobei die Zurückw dieses A deswegen nicht einmal die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung von Rechten des ASt in sich birgt, weil gem § 68 Abs 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden B niemandem ein Anspruch zusteht.