§ 21a WRG (Verfahren bei Abänderung von Bewilligungen; dient allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen)
VwGH 19.09.1996, 96/07/0138
Dem G-Wortlaut ist unmissverständl zu entnehmen, dass ein nach § 21a WRG durchgeführtes Verf allein dem Schutz öff Interessen dient, auf deren Wahrung subj-öff Rechte nicht eingeräumt sind. Abw.