§ 111a Abs 2 WRG (Begründung und Umfang von Zwangsrechten, dafür zu leistende Entschädigungen; Absprache im Detailverfahren; keine Abweichung der Regelung des § 111 Abs 1 )
§ 105 Abs 1 WRG (Bewilligung eines Vorhabens, Vorschreibung von Auflagen bei Berührung öffentlicher Interessen)