§ 97 Abs 2 WRG (Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eines Wasserverbandes; schriftliche Anrufbarkeit der Schlichtungsstelle; Entscheidungen und Verfügungen stellen keine Bescheide dar)
§ 93 Abs 5 WRG (Schlichtungsstelle; Beilegen von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis, kein Entscheiden der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes über den Antrag eines Mitgliedes ist Streitigkeit aus Verbandsverhältnis)