§ 31 Abs 1 WRG (generelle Bewilligungspflicht für Ablagerungen von Abfällen; nicht ordnungsgemäß errichtete oder betriebene Zwischenlager dieser Bestimmung unterliegend)
§ 32 Abs 2 lit c WRG (Bewilligungspflicht von Maßnahmen, die Grundwasser verunreinigen; auf nicht ordnungsgemäße Zwischenlagerung nicht anwendbar)