§ 22 Abs 3 WRG idF vor Nov 1990 (Übertragung der Bewilligung zur Benützung öff Gewässer vor Ausführung der Anlage; Genehmigungspflicht; keine Parteistellung des Rechtsvorgängers)
§ 107 Abs 2 WRG (Rechtskrafterstreckung, bezieht sich nur auf bewilligte Anlage, nicht auf Abweichungen)