§ 38 Abs 1 WRG (Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses, Bewilligungspflicht; Maschendrahtzaun)
§ 38 Abs 2 lit b WRG (ebenso, Ausnahme von Bewilligungspflicht, kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; keiner analogen Anwendung zugänglich)
§ 138 Abs 1 lit a WRG (wasserpolizeilicher Auftrag; Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen im öffentlichen Interesse; Ausnahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses; auch bloß erst zusammen mit anderen Anlagen)