§ 32 Abs 1 WRG (Einwirkungen auf Gewässer, keine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer bei geringfügigen Einwirkungen; großflächig Verrieselung der Straßenoberflächenwässer im Ennsboden keine geringfügige Einwirkung)
§ 38 Abs 1 WRG (Errichtung oder Abänderung besonderer baulicher Herstellungen, Bewilligungspflicht, Maßgeblichkeit des Istzustandes für das Auslösen der Bewilligungspflicht)