§ 82 WRG (Regelungen für die Rückerstattung geleisteter Beiträge im Fall des Ausscheidens eines Genossenschaftsmitgliedes; Rückerstattung setzt nicht stets das Ausscheiden eines Mitglieds oder einzelner Liegenschaften voraus)
§ 85 Abs 1 WRG (Wassergenossenschaft, Aufsicht, Wasserrechtsbehörde; Streitentscheidung aller nicht durch Schlichtung beigelegter Streitfälle)