§ 12 Abs 7 WaffG (Waffenverbot, Aufhebung, Wegfall der für Erlassung maßgeblichen Gründe, Beurteilungsmaßstab, Beobachtungszeitraum)
VwGH 12.09.1996, 96/20/0485
Im BeschwFall liegen zw dem Verhalten, das Anlass zur Verhängung des Waffenverbotes gab, und dessentwegen der Bf gem § 107 Abs 1 und 2 StGB rk zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, einerseits und dem angef B andererseits nur etwas mehr als zwei Jahre. Wendet man den eben dargestellten, durch die seither eingetretene G-Änderung nicht überholten Beurteilungsmaßstab an, der dem zitierten Erk zugrunde lag, so ergibt sich daraus, dass der im BeschwFall gegebene Beobachtungszeitraum noch zu kurz ist, um aus einem Wohlverhalten während dieser Zeit den Schluss zu ziehen, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht mehr gegeben seien.