§ 12 WaffG (Verbot des Besitzes von Waffen und Munition; „Bereithalten“ einer geladenen Pumpgun hinter dem Vorhang, allfälliger Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz unerheblich, Gewaltbereitschaft eines Suchtgiftkriminellen)
VwGH 12.09.1996, 96/20/0420
Im angef B wird nicht aufgezeigt, dass der Bf im Rahmen seiner Suchtgiftdelinquenz je in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt war, dass tatsächl der Verdacht bestünde, er habe seine Waffe iZm dem festgestellten Suchtgifthandel jemals „verwendet bzw mitgeführt“, oder dass der Bf in anderer Weise schon einmal als gewaltbereit aufgefallen wäre. Mit dem bloßen Hinweis darauf, der Bf habe „über Jahre hindurch und oftmals mit Suchtgift gehandelt“, und der nicht näher begründeten Einstufung seiner Darstellung der Sicherheitsverhältnisse in seinem damaligen Wohnort als „falsch“ ist die Behauptung des Bf, die Waffe aus Gründen und für Zwecke, die mit dem Suchtgifthandel nichts zu tun hatten, erworben und „bereitgehalten“ zu haben, aber nicht schlüssig widerlegt. Auch der Umstand, dass die Waffe geladen und hinter einem Vorhang versteckt „bereitgehalten“ wurde, widerspricht dieser Verantwortung nicht.