§ 10 Abs 2 VVG (Vollstreckungsverfügung, Berufung, Unzulässigkeit der Vollstreckung; Titelbescheid weist anderen Adressaten aus)
VwGH 19.09.1996, 96/07/0081
Die Bf haben geltend gemacht, es seien die Besitzverhältnisse in Bezug auf das kontaminierte Erdreich in der Biohalle noch immer nicht geklärt. Damit brachten die Bf zum Ausdruck, dass nicht sie die Verpflichteten aus dem in der Vollstreckungsverfügung der BH St Pölten angegebenen Titelbescheid seien. Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Zusammenhang als ausreichende Geltendmachung des Berufungsgrundes der Unzul der Vollstreckung anzusehen, zumal der bel Beh bekannt war, dass die Bf nicht Adressaten des von der BH St Pölten in der Vollstreckungsverfügung angegebenen TitelB des LH von NÖ vom 8. 2. 1994 waren.