§ 57 Abs 1 AVG (Mandatsbescheid; Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme)
VwGH 29.10.1996, 96/11/0137
Soweit die Bfin geltend macht, es seien die Voraussetzungen zur Erlassung eines MandatsB nach § 57 Abs 1 AVG nicht vorgelegen, genügt ein Hinweis auf die Mitteilung der Amtsärztin der Erstbeh betreffend „seuchenhygien Missstände“ (übler Geruch, Infektionsgefahr, somit Gefahr der Ausbreitung von Krankheiten) und die Notwendigkeit der „umgehendsten“ Beseitigung dieses Übelstandes. Es liegt auf der Hand, dass die Beseitigung eines derartigen Missstandes als wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbar angesehen werden konnte. Dass die Erlassung des MandatsB erst ca 4 Wochen nach Einlangen der in Rede stehenden amtsärztl Anzeige erfolgte, hat noch nicht zur Folge, dass die Erlassung eines MandatsB unzulässig geworden wäre, wird doch die in der Anzeige geschilderte Gefahr durch bloßen Zeitablauf nicht geringer und würden selbst allfällige in der Zwischenzeit erfolgte Ermittlungsschritte der Erlassung eines MandatsB nicht entgegenstehen (VwGH 28.03.1989, 88/11/0270).