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VwGH 18. 10. 1996, 96/09/0153 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1997/1836ZfV 1997, 666

§ 32 Abs 2 AVG (Fristen; nach Wochen berechnete)

VwGH 18.10.1996, 96/09/0153

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren best Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen best Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl hiezu VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Zurückw.

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