§ 58 AVG (Bescheid, Begriff; konstitutive Merkmale; Auskunftsersuchen durch Behörde)
VwGH 03.09.1996, 96/08/0188
Bei der unter Berufung auf § 9 VStG ergangenen Erledigung vom 24. 8. 1992 handelt es sich entgegen der Ansicht der bf Partei (und offenbar auch der bel Beh) nicht um einen B. Diese Erledigung ist nicht als B bezeichnet. Ihrem Inhalt nach ist sie auch nicht etwa ein beh Auftrag nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG zur Bestellung eines verantwortl Beauftragten. Vielmehr wird ledigl um Auskunft ersucht, ob für das Unternehmen der bf Partei ein verantwortl Beauftragter iSd G bestellt wurde, und darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeantwortung des Ersuchens das Strafverf - wie ges vorgesehen - gegen die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Gesellschaft geführt werde. Einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Inhalt iS eines b-mäßigen Abspruchs weist dieses Schreiben nicht auf. Es ist daher nicht als B anzusehen. Im Hinblick darauf entspricht die Zurückw der Berufung im Ergebnis dem G. Abw.