§ 73 Abs 2 AVG (Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung; Antrag muss unmittelbar bei Oberbehörde eingebracht werden)
VwGH 19.09.1996, 96/07/0135 und 96/07/0139
§ 73 Abs 2 AVG (Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung; Antrag muss unmittelbar bei Oberbehörde eingebracht werden)
VwGH 19.09.1996, 96/07/0135 und 96/07/0139