§ 59 Abs 2 AVG (Ausführung und Leistung, Herstellung eines Zustandes, angemessene Frist; Fristsetzung aufgrund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen, Begründungspflicht)
VwGH 19.09.1996, 96/07/0072
Eine Erfüllungsfrist ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderl Arbeiten durchgeführt werden können.