§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigungen; Behördenbezeichnung, Unterschrift des Genehmigenden mit leserlicher Beifügung des Namens oder Beglaubigung der Kanzlei; Festigungsklausel, maßgeblich für die Zurechnung zu Behörde im Zweifel; Bescheid eines Kollegialorganes)
§ 56 AVG (Bescheid; Zurechnung zu Behörde; Hinweis auf entscheidende Behörde im Text, Fertigung „für Gemeinderat“; Ausfertigung von Bescheiden des Gemeinderats durch den Bürgermeister)