§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einhaltung von Terminen und Fristen, Mindesterfordernisse, Organisation einer Gebietskörperschaft, wie Rechtsanwaltskanzlei, notwendiges Kontrollsystem)
VwGH 08.10.1996, 96/04/0192
Wie bereits in VwGHBeschl 24.11.1989, 89/17/0116 zu § 46 VwGG ausgesprochen, muss iZm der Einhaltung von Terminen und Fristen die Organisation einer Gebietskörperschaft in gleicher Weise wie eine RA-Kanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen. Diese Organisation erfordert, wenn sich das verantwortl Organ hiebei der Unterstützung von Hilfskräften bedient, - im Rahmen der Zumutbarkeit - ein Kontrollsystem. Der WE-Werber hat das, was er in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtl der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, im WEA substantiiert zu behaupten (vgl die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf 5 , 679, zitierte Rsp).