§ 76 Abs 2 AVG (Kosten der Behörden, Barauslagen der Behörde bei Amtshandlung, Verursachung, Verschulden eines anderen Beteiligten, hier Betrieb eines Gewerbes ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und Betrieb einer Betriebsanlage ohne erforderliche Genehmigung; rechtskräftige Entscheidung, keine, erforderliche Feststellungen im Bescheid)
§ 77 Abs 1 AVG (Kosten der Behörden, Kommissionsgebühren, wo)