§ 59 Abs 1 AVG (Inhalt und Form der Bescheide, Spruch, Anforderungen; Berufungsbescheid, kein Hinweis auf Schicksal der Berufung oder auf Übernahme von Teilen erstinstanzlicher Entscheidung)
§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung, Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung „in jeder Richtung“)