§ 74 Abs 2 AVG (Wiedereinsetzung, Antrag, zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses; Rechtsmittel, ab Kenntnis von Verspätung des Rechtsmittels)
VwGH 18.09.1996, 96/03/0146
Aus dem Vorbringen im WE-A geht näml hervor, dass der deutsche Vertreter des Bf jedenfalls bereits am Tag, an dem er den österr Vertreter mit Telefax von der „Angelegenheit“ in Kenntnis setzte, bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste, dass zu diesem Zeitpunkt die vierzehntägige Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das StrafErk schon abgelaufen war. Bei dieser Sachlage hätte es die Sorgfaltspflicht eines RA erfordert, sich Gewissheit über den Zeitpunkt der Zustellung des erstinst StrafErk zu verschaffen, um die Frist zur Stellung des WE-A zu wahren (vgl Stein-Jonas, Komm zur Zivilprozessordnung20, Rz 38 zu § 233). Dass dies unterlassen wurde, begründet ein Verschulden des deutschen Bevollmächtigten des Bf an der Versäumung der Frist des § 71 Abs 2 AVG, welches der Bf gegen sich geltend lassen muss. Es ist daher nicht entscheidend, ob der BeschwVertreter bei der Verfassung der Berufung gegen das StrafErk bei gehöriger Aufmerksamkeit die Verspätung des RM hätte erkennen können. Abw.