§ 67g Abs 1 AVG (Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt; öffentliche Verkündung des Bescheides, wenn Bescheid unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung gefällt wird und nicht alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichten; Abwesenheit aller Parteien)
VwGH 18.09.1996, 96/03/0045