§ 19 Abs 1 AVG (Ladungsbescheid; genaue Angabe der offenen Fragen, deren Klärung das persönliche Erscheinen erfordert; gilt neben § 27 Abs 2 FrG )
§ 27 Abs 2 FrG (Ausweisungsverfahren, persönliches Erscheinen des Fremden auf Verlangen der Behörde; keine Entbindung von den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG )