§ 66 Abs 4 AVG (Berufung; Verspätung; Berufungsergänzung; Antrag auf Wiedereinsetzung; Entscheidung über Berufung)
VwGH 10.10.1995, 95/20/0513
Das Vorbringen des Bf, die Berufungsergänzung hätte als A auf WE in den vorigen Stand gedeutet werden müssen, hat auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung wegen Verspätung des RM keinen Einfluss. Denn nach der Rsp des VwGH ist die Rechtmäßigkeit eines B zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen, was hier bedeutet, dass der ZurückweisungsB dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die WE nicht bewilligt war. Wird die WE später bewilligt, so tritt der ZurückweisungsB nach § 72 Abs 1 AVG außer Kraft.