§ 10 Abs 2 AVG (Vollmacht; Kündigung, „in allen anhängigen Verfahren“, Wirksamkeit mit Einlangen bei Behörde)
VwGH 18.10.1996, 95/09/0103
2. Für die Wirksamkeit der Vollmachtskündigung hat das Einlangen bei der Beh (hier UVS Wien) genügt. Dass die (zusätzl) Anführung der einzelnen (bei der bel Beh) anh Verf ratsam oder nützlich gewesen wäre, sei zugestanden, vermag aber an der Wirksamkeit der Vollmachtskündigung „in allen anh Verf“ der Bfin nichts zu ändern. Die (als ein nur behördeninterner Vorgang zu betrachtende) Behandlung und Zuordnung dieser Mitteilung der Vollmachtskündigung „in allen anh Verf“ der Bfin oblag der (bel) Beh.