§ 13 Abs 3 AVG (Formgebrechen schriftlicher Anbringen, Auftrag zur Behebung innerhalb angemessener Frist, Frist dient zur Vorlage vorhandener und nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen; gilt für Fälle, wo zweifelsfrei festgelegt ist, welche Unterlagen erforderlich sind)
VwGH 25.04.1996, 95/07/0228