§ 66 Abs 2 AVG (Berufungsbehörde, Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung bei qualifizierter Mangelhaftigkeit des Sachverhalts; Unklarheit über die der Erstbehörde überbundene Rechtsansicht)
VwGH 28.03.1996, 95/07/0028
Insoweit die Bfin eine Rechtswidrigkeit des angef B in einer der ErstBeh überbundenen Rechtsansicht darüber erblickt, welche Unterlagen von ihr im fortgesetzten Verf beizubringen seien, lässt der angef B durch die gewählte Gestalt seiner Begr nicht eindeutig erkennen, ob die bel Beh die von der Bfin bekämpfte Rechtsansicht über die von ihr beizubringenden Unterlagen der ErstBeh tats überbindet oder in den von der bel Beh vermissten „Unterlagen“ ledigl einen Grund für die Erforderlichkeit einer „neuerl Verh“ sieht. Schon diese Unklarheit der Begr des angef B über die Tragweite einer durch ihn entfalteten Bindungswirkung macht ihn rechtswidrig. Aufgrund welcher ges Best die Bfin zur Vorlage der vom AmtsSV der bel Beh vermissten Unterlagen zu verpflichten wäre, lässt der angef B unbegründet. Es krankt die Begr des angef generell am vollständigen Unterbleiben jegl Eintretens in eine rechtl Beurteilung der an die bel Beh herangetragenen Sachverhalte. Dies muss zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit des auf § 66 Abs 2 AVG gestützten AufhebungsB führen, weil eine nachvollziehbare Beurteilung des Fehlens entscheidungswesentl Sachverhaltselemente notwendig eine erste rechtl Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes im Lichte der maßgebenden Rechtsvorschriften und der für deren Anwendung geforderten Tatbestandselemente voraussetzt. Wird nicht untersucht, welche Vorschriften auf einen Rechtsfall anzuwenden sein können, dann kann auch nicht beurteilt werden, ob vermisste Sachverhaltselemente als Tatbestandselemente der in Betracht kommenden Vorschriften überhaupt vorausgesetzt und allein diesfalls ermittlungsbedürftig sind.