§ 66 Abs 2 AVG (Berufungsbehörde, Zurückverweisung; Unvermeidlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Begründungspflicht)
VwGH 28.03.1996, 95/07/0025
Fehlt diese Begr, hat die BerufungsBeh ihren B mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften belastet (vgl VwGH 11.12.1990, 90/07/0017).