§ 61 Abs 4 AVG (Bescheid, unrichtige Rechtsmittelbelehrung; richtige Einbringung bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der Behörde, die in Rechtsmittelbelehrung angegeben)
§ 93 Abs 2 Stmk GdO 1967 (letztinstanzlicher Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, Hinweis auf Vorstellung und die Einbringungsbehörde; unklare Formulierung, Anwendung des § 61 Abs 4 AVG )