§ 43 Abs 6 AVG (Verwaltungsverfahren, mündliche Verhandlung, mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen; Hinwirken auf Zustandekommen eines Ausgleichs; Zusage einer Partei; privatrechtlicher Charakter)
VwGH 17.09.1996, 95/05/0252
(S Baurecht)