§ 69 Abs 1 AVG (rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, Wiederaufnahme, Gründe; Erschleichung, Neuerung, abweichende Vorfragenentscheidung)
§ 69 Abs 3 AVG (Wiederaufnahme von Amts wegen, unter den Voraussetzungen des Abs 1; Wiederaufnahme eines Beihilfenverfahrens im Hinblick auf nicht berücksichtigte Unterhaltsleistung; Prüfung des Vorbringens der Partei, den Unterhaltstitel im Verfahren vorgelegt zu haben)