§ 46 Abs 2 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes Ereignis, keines, Rechtsirrtum, fehlende Bezeichnung als Bescheid, fehlender Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit)
VwGH 04.09.1996, 96/21/0552
Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu werten, was sich schon aus der einfachen Überlegung ergibt, dass die rein subj Beurteilung einer best Rechtslage den Betroffenen nicht hindern kann, sich über die Wirkung eines B vorsorgl bei Rechtskundigen zu informieren (stRsp, zB VwSlg 10.309/A). Daran kann vorliegend auch maßgebl nichts ändern, dass der B nicht ausdrückl als ein solcher bezeichnet ist und keinen Hinweis gem § 61a AVG enthält. Der WE-Grund des § 46 Abs 2 VwGG ist schon deswegen nicht gegeben, weil der angef B nicht „fälschlich“ ein RM einräumt, sondern überhaupt keine RM-Belehrung enthält. Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschw an den VwGH oder den VfGH gem § 61a AVG in einem letztinstanzl B stellt aber keinen Grund für die Bew der WE gegen die Versäumung der BeschwFrist dar. Abw.