§ 34 Abs 1 VwGG (Zurückweisung; kein Bescheid, Ausspruch der Disziplinaroberkommission Österreichische Bundesbahnen)
VwGH 26.09.1996, 96/09/0189
Das Dienstverhältnis der Bediensteten der ÖBB hat nicht ö-r, sondern privatrechtl Charakter. Die Einrichtung der Disziplinarkammern sowie der Disziplinaroberkammer nach der DisziplinarO 1979 beruht auf einem zw DN und DG abgeschlossenen Vertrag. Diese Disziplinareinrichtungen sind keine VerwBeh; es ist ihnen durch keine ges Vorschrift ein Imperium über die Bediensteten der ÖBB eingeräumt. Ihre Aussprüche sind daher keine B und können nicht nach Art 130 Abs 1 lit a B-VG angegriffen werden; sie sind vielmehr nach den Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilen. Zurückw.